Satzung des Dartverein Garbenteich e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Dartverein Garbenteich e.V."

     

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 35415 Pohlheim-Garbenteich.


(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.


(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Dart-Sports.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein finanziert die in § 2 (1) beschriebenen Zweckaufgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden

oder auch Veranstaltungserlösen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.


(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Aufgaben


Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:


(1) Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;


(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;


(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;


(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt in schriftlicher Form. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.


(2) Mitglieder des Vereins sind Erwachsene, Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre), Kinder (unter 14 Jahre) und Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).


(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.


(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.


(5) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die erklären, nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen zu wollen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 


Die Mitgliedschaft endet:


(1) mit dem Tod des Mitglieds;


(2) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden muss; die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar;


(3) durch Ausschluss aus dem Verein und Streichung von der Mitgliederliste in folgenden Fällen:

- Verzug der fälligen Beitragszahlung von länger als drei Monaten trotz vorhergehender zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse ohne      Nachweis einer sozialen Notlage;

- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;

- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden/wird.


Die Streichung kann im Fall des Zahlungsverzugs frühestens drei Monate nach Absendung des

zweiten Mahnschreibens erfolgen. Die Streichung ist in allen Fällen dem Mitglied schriftlich mit Angabe des Grundes mitzuteilen.


(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschliessungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Einspruch des auszuschliessenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

Während des Ausschliessungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschliessenden Mitglieds.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.


§ 6 Beiträge


(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge, Gebühren und Umlagen erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr.


(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.


(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.


(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 15. Januar eingezogen.

Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am ersten darauf folgenden Bankarbeitstag.


(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliederbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.


(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig zum 15. Januar eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Bei Nichteingang befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto im Zeitpunkt der Abbuchung des Beirages, der Gebühren oder der Umlage keine Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Das gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.


(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.


§ 7 Rechte der Mitglieder


(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.


(2) Die Vertretung noch nicht Volljähriger durch Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen zu.


(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.


(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.


(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Hausordnung und sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.


§ 8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand;

- die Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus:

- dem/der Vorsitzenden;

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;

- der/der Kassierer/in;

- dem Schriftführer/in.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Beisitzer in den Vorstand aufgenommen werden.


(1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.


(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

- Leitung der Mitgliederversammlung;

- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen;

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

- Fertigung eines Jahresberichts.


(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter

der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand hat zielgerecht den Zweck des Vereins zu verfolgen und hierzu geeignete Programme zu erarbeiten.


(4) Alle Transaktionen von den Vereinskonten und Sparbüchern dürfen vom 1. Vorsitzenden

oder 2. Vorsitzenden oder dem Kassierer unterzeichnet und durchgeführt werden.


(5) Bankgeschäfte können auch vom Kassierer oder dem ersten Vorsitzenden alleine unterzeichnet/durchgeführt werden.


(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Die Beschlüsse des Vorstands sind in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.


(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist. Scheidet ein Mitglied in der laufenden Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hierzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.


(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.


§ 10 Mitgliederversammlung 


(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht dem Vorstand obliegen und ausschließlich zuständig für:


- Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser

   Satzung;

- Ernennung von Ehrenmitgliedern;

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Anträge der Mitglieder;

- Aufstellung von Ordnungen und allgemeinen Richtlinien für die Vereinsarbeit und

   Sachverwaltung.

- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung.


(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Wohl des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem

Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen gefordert wird. Ziffer 2 gilt im übrigen entsprechend.


(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus und bestimmt den Gang der Verhandlungen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.


(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beschliessen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für Änderungen des Vereinszwecks und  für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


(6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss insbesondere die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis sowie Beschlüsse und Anträge in vollem Wortlaut enthalten.


§ 11 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Sie haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung laufend zu überwachen und jederzeit zu überprüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 12 Datenschutz


(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.


(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der  Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.


(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner Daten.


(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 14 Inkrafttreten


Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am  25.01.2014  in Pohlheim-Garbenteich beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.